Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sobald zehn Mitgliedstaaten oder Nichtmitgliedstaaten des Völkerbundes ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, nimmt der Generalsekretär des Völkerbundes eine Niederschrift auf.

Von dieser Niederschrift teilt der Generalsekretär des Völkerbundes jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes und jedem der im bezeichneten Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift mit.