Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vom 1. Januar 1931 an kann jeder Mitgliedstaat des Völkerbundes und jeder der im bezeichneten Nichtmitgliedstaaten, die das Protokoll bis zu diesem Tage nicht unterzeichnet haben, dem Protokoll beitreten.

Der Beitritt erfolgt durch eine beim Völkerbundssekretariat zu hinterlegende Urkunde. Der Generalsekretär gibt den Beitritt allen Mitgliedstaaten des Völkerbundes und allen im bezeichneten Nichtmitgliedstaaten unter Angabe des Tages bekannt, an dem die Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.