Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifizierung

Der Generaldirektor der UNESCO benachrichtigt alle Unterzeichner- und Beitrittsstaaten dieses Protokolls und den Generaldirektor der Organisation von der Hinterlegung jeder einzelnen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, vom In-Kraft-Treten dieses Protokolls sowie von jeder Kündigungsmitteilung.