Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Wer als Vermieter die beabsichtigte Vermietung entgegen dem dem Bürgermeister nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Zimmer trotz einer bescheidmäßigen Untersagung nach vermietet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 600,- Euro, zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.