Untersagung
(1) Liegen die Voraussetzungen nach den und 3 nicht vor, hat der Bürgermeister dem Vermieter bis zur Behebung des Mangels die Privatzimmervermietung mit Bescheid zu untersagen.
(2) In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Mangel einer der Voraussetzungen der und 3 nachträglich herausstellt oder eintritt.
