Sonderregelungen
. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung eine von den und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn
1. dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder
2. die in den und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.
