. (1) Die bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.
