Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Hauptstück

Einschreiten der Sicherheitsbehörden im Ausland und ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet

Allgemeine Voraussetzungen

. Soweit dies völkerrechtlich vorgesehen ist, dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf fremdem Hoheitsgebiet und Organe ausländischer Sicherheitsbehörden im Bundesgebiet einschreiten, wenn dies der Erfüllung von Aufgaben nach dient. Der Regelungsbereich des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, bleibt unberührt.