Übergangsbestimmungen zur 15. Novelle zur Pensionsordnung 1995
. (1) bis 7, und 4, , , 2 und 4, sowie und 4, jeweils in der Fassung der 15. Novelle zu diesem Gesetz, gelten auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
(2) Der Entfall der und 13a sowie des letzter Satz durch die 15. Novelle zu diesem Gesetz gilt auch für Personen, die am Tag der Kundmachung dieser Novelle Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach diesem Gesetz haben.
