Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Naturalbezug

. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.