Naturalbezug
. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Naturalbezug
. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.