Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwartschaft

. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, außer er hat vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

1. Entfall der in der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, genannten Voraussetzungen,

1a. entfällt; LGBl. Nr. 88/2012 vom 31.12.2012

2. Verzicht,

3. Austritt,

4. Kündigung,

5. Entlassung.