Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. HAUPTSTÜCK

Ruhebezug

Anspruch auf Ruhegenuß

. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz und dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1995 gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.