Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug
. Für einen Monat, in dem eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 41a Abs. 11 der Besoldungsordnung 1994 gebührt, besteht Anspruch auf Ruhebezug () nur insoweit, als dieser den Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung übersteigt.
