Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Post-Control-Kommission

. (1) Zur Erfüllung der in genannten Aufgaben ist die Post-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Geschäftsführung der Post-Control-Kommission obliegt der RTR-GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Post-Control-Kommission ist das Personal der RTR-GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission sind gemäß bei der Ausübung ihres Amtes von der Bindung an Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe freigestellt.