Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören von wild wachsenden Pilzen oder ihrer Teile (Myzel-System, Fruchtkörper) ist verboten. Die Entnahme von Einzelexemplaren für Zwecke der Forschung und des Unterrichts ist zulässig.