(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Sonderschutzgebietes nicht zuwiderlaufen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
a) wissenschaftliche Forschungsmaßnahmen;
b) die Erhaltung und allenfalls der notwendige Ausbau bestehender Gebäude zu Forschungsstationen;
c) Hegemaßnahmen zur Regulierung des Schalenwildbestandes (ausgenommen Steinwild) aus wildbiologischer und gesamtökologischer Sicht auf wissenschaftlicher Grundlage sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Wildseuchen im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
d) die Erhaltung vorhandener Wege, Steige und Plätze;
e) Pflege- und Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes des Sonderschutzgebietes;
f) mechanische Waldhygienemaßnahmen im unbedingt erforderlichen Ausmaß.
