Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kostentragung von Geldleistungen

zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Zu den vom Land zu tragenden Kosten für ein innerstaatliches Pflegegeld ergänzende Geldleistungen im Sinn der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung haben die Gemeinden des politischen Bezirks, in dem sie angefallen sind, einen Kostenbeitrag zu leisten. Für diesen gelten die §§ 40 und 41 des Salzburger Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, dass die Leistungen als Soziale Dienste zu gelten haben.