Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen in Vollziehung dieses Gesetzes sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.