Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol werden die in der Anlage umschriebenen Schulsprengel festgesetzt.

(2) Die in der Anlage als Schulsprengel bezeichneten Gebiete sind Pflichtsprengel, soweit in dieser nichts anderes bestimmt ist.