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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BDVBl. 42/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 43 Abs. 1, 56 Abs. 1, 69 Abs. 1 sowie 123 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2026, wird nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften verordnet:

(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol werden die in der Anlage umschriebenen Schulsprengel festgesetzt.

(2) Die in der Anlage als Schulsprengel bezeichneten Gebiete sind Pflichtsprengel, soweit in dieser nichts anderes bestimmt ist.

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol Pflichtschulsprengelverordnung), kundgemacht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Tirol vom 14. August 2025, Nr. 54, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.