Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Feuerschutz

(1) In jedem Stockwerk ist eine entsprechende Anzahl von Feuerschutzgeräten anzubringen, die stets in gebrauchsfertigem Zustand zu halten sind.

(2) Die Heimleitung hat alle Vorkehrungen zu treffen, daß das Heim bei Feuersgefahr in kürzester Zeit geräumt werden kann.