Spezielle Medienwerke
. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Medienwerken ist für den Fall, dass sie in Form sonstiger Medienwerke angeboten werden, der Österreichischen Nationalbibliothek jeweils ein Stück abzuliefern:
1. Schülerzeitungen;
2. Kursbücher und Fahrpläne, ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen;
3. Medienwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben oder im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
4. Werbematerialien, Preisinformationen und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel, den Handel mit Ton- und Bildträgern oder den Tourismus betreffen;
5. Medienwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich als zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
