Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.