Die Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. Nr. 73, werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 41/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 6 Pflanzgutgesetz 1997, BGBL. Nr. 73, wird verordnet:
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
