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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 41/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , BGBL. Nr. 73, wird verordnet:

Die Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. Nr. 73, werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.

Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.