Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Der Landesaktionsplan ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinn des erstmals bis spätestens 30. April 2012 zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 30. April 2013 einen Bericht nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG zu übermitteln.

(3) Pflanzenschutzmittel, die gemäß den Vorschriften des der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 bis 31. Dezember 2013 in Verkehr gebracht werden, dürfen bis längstens 31. Dezember 2014 verwendet werden.

(4) Sachkundenachweise im Sinn des dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006, LGBl. Nr. 5/2007, behalten unbeschadet des bis 26. November 2015 ihre Gültigkeit. Bis zum Ablauf dieses Tages können Personen, die über einen solchen Sachkundenachweis verfügen, bei der Landwirtschaftskammer die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung nach beantragen. Die Landwirtschaftskammer hat eine Ausbildungsbescheinigung auszustellen, wenn der Antragsteller verlässlich im Sinn des ist und die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nach nachweist.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Berater, wobei dem Sachkundenachweis im Sinn des dritter Satz des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2006 eine zumindest einjährige berufliche Tätigkeit als Berater zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gleichzuhalten ist.