Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überwachung

Die Behörde hat Erhebungen gemäß Art. 19, Art. 22, Art. 24 und Art. 29 Abs. 1 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung durchzuführen sowie Mehrjahresprogramme gemäß Art. 23 der EU-Pflanzenschädlingsverordnung zu erstellen.