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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebewilligungen

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

1. erforderliche Baumaßnahmen im Bereich des Kirchendachs, Dachstuhls bzw Dachbodens;

2. der notwendige Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln;

3. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind.