Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. bauliche Maßnahmen im Bereich des Kirchendachs bzw des Dachstuhls;

2. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Bereich des Dachbodens;

3. jede vermeidbare Störung der Fledermäuse, insbesondere während der Fortpflanzungsperiode zwischen 15. April und 30. September jeden Jahres;

4. jede zusätzliche Beleuchtung der Kirche im Bereich der Ausflugsöffnungen;

5. Veränderungen der Ein- und Ausflugsöffnungen (zB durch Vergitterungen), der Hangplätze oder der Belüftungsverhältnisse.

(2) Vom Verbot gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

1. religiöse Handlungen, die mit dem Widmungszweck als Pfarrkirche verbunden sind;

2. Handlungen im Zusammenhang mit sonstigen Veranstaltungen in der Pfarrkirche;

3. notwendige und zeitlich unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Kirchenbesucher sowie notwendige Betreuungs- und Erhaltungsmaßnahmen.