. Die Untersuchungen gemäß und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Untersuchungen gemäß und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist.