. Im ersten und im zweiten Halbjahr des Jahres 2000 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Rinderleukose zu untersuchen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 31/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 bis 3 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1999, wird angeordnet:
. In den Jahren 2001 bis 2003 sind im Land Wien jeweils 20 % der Bestände von über zwei Jahre alten Rindern auf Rinderleukose zu untersuchen.
. Die Untersuchungen gemäß und 2 sind derart vorzunehmen, dass jeder Bestand des Landes Wien bis zum Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden ist.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
