Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Übergangsbestimmungen

(1) Anträge gemäß können nur gestellt werden, wenn der Patienten- oder Klientenschaden nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist.

(2) Entschädigungen gemäß dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 entstanden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003