*) Übergangsbestimmungen
(1) Anträge gemäß können nur gestellt werden, wenn der Patienten- oder Klientenschaden nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist.
(2) Entschädigungen gemäß dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 entstanden sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003
