Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Strafbestimmung

Wer die Verschwiegenheitspflicht gemäß und 2 verletzt, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013