. Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019
1. ihre Praxis gemäß begonnen haben, oder
2. die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben, oder
3. in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren,
können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 ihre Praxis gemäß begonnen haben, ist in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden.
