ABSCHNITT VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT VIII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.