Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT VIII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.