Die Verbringung von Waren und anderen Vermögensgegenständen in das Gebiet des Nachbarstaates gemäß des Abkommens vom 9. April 1965 ist, sofern sie im Zuge der Ausgangsabfertigung des Nachbarstaates zurückgehalten oder beschlagnahmt wurden, der Zolldienststelle des Gebietsstaates mitzuteilen.
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