(1) Folgende Räumlichkeiten sind für die österreichischen Paßkontroll- und Zolldienststellen bestimmt:
a) im Bahnhof Hegyeshalom: 3 Amtsräume (43,3 m2) im Erdgeschoß und 1 Amtsraum (14,6 m2) im Obergeschoß des neuen Grenzabfertigungsgebäudes, sowie 5 Aufenthalts- und Registraturräume (je 6,72 m2) in der Bahnhofskaserne und 2 Amtsräume (42,37 m2) im alten Grenzabfertigungsgebäude;
b) im Bahnhof Sopron (GYESEV): 3 Amtsräume (52,36 m2) im Erdgeschoß des Aufnahmegebäudes und 1 Amtsraum (9,88 m2) im ersten Stock des Aufnahmegebäudes;
c) im Bahnhof Sopron deli palyaudvar: 4 Amtsräume (62,24 m2) im Erdgeschoß des Magazingebäudes und 1 Amtsraum (13,55 m2) im Obergeschoß des Magazingebäudes;
d) im Bahnhof Szentgotthard: 1 Amtsraum (10,8 m2).
(2) Die im Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen können durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten geändert werden.
