Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen jedes der beiden Vertragsstaaten sind je nach Bedarf und entsprechend den Abfahrts- und Ankunftszeiten der grenzüberschreitenden Züge von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates unter Bedachtnahme auf die Dienstzeiten der Paßkontroll- und Zolldienststellen des anderen Vertragsstaates festzusetzen.