Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der Handel mit Textilwaren der Kapitel 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt einem gesonderten bilateralen Abkommen. Nach Außerkrafttreten des genannten Abkommens werden die Textilwaren in das vorliegende Abkommen einbezogen.