Übergangsbestimmungen
(1) Rechtskräftige Bewilligungen nach und 4 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes bleiben unberührt.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Aufsichtsorgane nach des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes gelten als Aufsichtsorgane nach diesem Gesetz.
