Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bestehende Anlagen

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Ölfeuerungsanlagen und ortsfeste Lagerbehälter ohne Verbindung zu einer Ölfeuerstätte sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.