Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Ausnahmen

Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Bestimmungen des (Überfüllsicherung).