Geltungsdauer der Preise
. Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise gelten gemäß § 11 Abs. 2a ÖSG
1. für Anlagen gemäß bis 7 und 11 für einen Zeitraum von 13 Jahren und
2. für Anlagen gemäß bis 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren
ab Inbetriebnahme der Anlage.
Beachte: Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 2 ÖSET-VO 2012).
