Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Preise für Ökostrom aus Photovoltaik

. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

1. über 5 kWpeakbis 20 kWpeak 27,6 Cent/kWh;

2. über 20 kWpeak 23 Cent/kWh.

(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:

1. über 5 kWpeakbis 20 kWpeak 25 Cent/kWh;

2. über 20 kWpeak 19 Cent/kWh.

(3) Das zusätzliche Unterstützungsvolumen () für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.

Beachte: Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden.