Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. über 5 kWpeakbis 20 kWpeak 27,6 Cent/kWh;
2. über 20 kWpeak 23 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, die nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, werden wie folgt festgesetzt:
1. über 5 kWpeakbis 20 kWpeak 25 Cent/kWh;
2. über 20 kWpeak 19 Cent/kWh.
(3) Das zusätzliche Unterstützungsvolumen (§ 21b ÖSG) für die Förderung elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 2 darf 500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Beachte: Ist auf Vertragsabschlüsse bei Photovoltaik nach dem Inkrafttreten der Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012 - ÖSET-VO 2012, BGBl. II Nr. 307/2012, bzw. auf Anträge von sonstigen Ökostromanlagen, die nach dem Inkrafttreten der ÖSET-VO 2012 gestellt werden, nicht mehr anzuwenden.
