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Die im § 2, Abs. 1 und 2, des Gesetzes vorgesehene Verlautbarung wird für Auslandstitel, die auf Schweizerfranken lauten, in geeigneter Weise auch in der Schweiz erfolgen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Die im § 2, Abs. 1 und 2, des Gesetzes vorgesehene Verlautbarung wird für Auslandstitel, die auf Schweizerfranken lauten, in geeigneter Weise auch in der Schweiz erfolgen.