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(1) Der Besitzer eines gemäß § 2, Abs. 1, des Gesetzes in einer Oppositionsliste verlautbarten auf Schweizerfranken lautenden Auslandstitels kann innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bei der im bezeichneten Schiedskommission die Feststellung beantragen, daß die Rechte aus dem Auslandstitel nicht erloschen sind und somit der Titel von der Oppositionsliste zu streichen ist.
(2) Die Nachfrist gemäß § 3, Abs. 2, des Gesetzes endet zwei Jahre nach Ablauf der sechsmonatigen Anmeldefrist.
