. Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.