Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 209/2006

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:

. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß wird wie folgt festgelegt:

1. Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes;

2. Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg;

3. Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz – vorbehaltlich Z 6 – für das Land Oberösterreich;

4. Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg für das Land Salzburg;

5. Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien – vorbehaltlich Z 6 – für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;

6. Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz oder Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die politischen Bezirke Amstetten, Scheibbs, Melk, Gmünd, Zwettl, Waidhofen/Thaya und Horn sowie für die Statutarstadt Waidhofen/Ybbs des Landes Niederösterreich.

. Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 438/2010

Fassungen ab: 18.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 438/2010

BGBl. II Nr. 438/2010

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 209/2006 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 209/2006

Materialien noch nicht erschlossen.