Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der weiblichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der männlichen Form und umgekehrt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in der weiblichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der männlichen Form und umgekehrt.