Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1. gegen ein im angeführtes ganzjähriges Verbot verstößt,

2. gegen die im normierte Motorboot-Sommersperre verstößt,

3. gegen das im angeführte Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot verstößt,

4. über Verlangen den Bewilligungsbescheid gemäß oder die Bestätigung der Gemeinde gemäß nicht ausfolgt.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)