Zeitlich beschränkte Verbote
Der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor, die nicht ohnehin unter das Verbot des fallen, ist
1. vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres (Motorboot-Sommersperre) und
2. in den Monaten Mai, Juni und September an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot)
verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird. (Anm: LGBl.Nr. 39/2012)
